Grundsätzlich ist für die Vollstreckung von Exekutionstiteln gesetzlich kein Aufschub vorgesehen – außer der betreibende Gläubiger gewährt einen Aufschub (zB aufgrund einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a EO) oder der Verpflichtete bekämpft die Exekution und erreicht eine Aufschiebung der Exekution nach den §§ 42 ff EO (siehe dazu das Thema „Exekutionsaufschub"). § 35 MRG sieht die Möglichkeit vor, ein Räumungsverfahren wegen drohender Obdachlosigkeit aufzuschieben, und beruht somit auf sozialen Erwägungen.