Mit der Räumungsklage kann der Berechtigte die Räumung einer unbeweglichen Sache von Personen und beweglichen Sachen aus wichtigem Grund gem § 1118 ABGB zur vorzeitigen, fristlosen Auflösung des Bestandverhältnisses oder wegen titelloser Benützung begehren sowie den Widerruf eines persönlich eingeräumten Prekariums erheben. Es handelt sich aufgrund des Begehrens zur Räumung von Personen und beweglichen Sachen um eine Leistungsklage. Die Rechtsgründe der Auflösung nach § 1118 ABGB und der titellosen Benützung können in einer Räumungsklage auch nebeneinander geltend gemacht werden.