Zwischen gerichtlichem Anerkenntnis einerseits und außergerichtlichem Anerkenntnis andererseits bestehen Unterschiede.
Dieser Beitrag stellt die Voraussetzungen dafür dar, dass in einem Prozess ein Anerkenntnisurteil gefällt werden kann.
Einleitung
Das in § 395 ZPO1 vorgesehene prozessuale Anerkenntnis2 ist die einseitige, daher keiner Annahme bedürftige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch (ganz oder teilweise) berechtigt ist.3