Der gewährleistungsrechtliche Behelf der Preisminderung führt zu einer Minderung des geschuldeten Kaufpreises unter sonstiger Aufrechterhaltung des geschlossenen Vertrages. Die Preisminderung bewirkt folglich eine Änderung des Vertrags. Sie wird als Gestaltungsrecht gerichtlich (für Verträge ab 31.12.2021 durch Erklärung) oder als Einrede geltend gemacht. Da der Vertrag aufrecht bleibt, kann der Übernehmer die gelieferte Sache behalten. Die Minderung des zu leistenden Entgelts wird grundsätzlich nach der sogenannten „relativen Berechnungsmethode“ ermittelt.