Seit dem Jahreswechsel 2021/2022 gelten spezielle neue Regelungen für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge. Hierdurch wird im Verbrauchergewährleistungsrecht auch der Mangelbegriff geändert. Neu und herausfordernd ist insb das Kriterium der objektiv erforderlichen Eigenschaften der Sache.