Liegt ein beidseitiges unternehmensbezogenes Geschäft über den Erwerb von Waren vor, dann statuiert das Gesetz eine übernehmerseitige Obliegenheit, die Ware zu überprüfen und auftretende Mängel in angemessener Frist dem Übergeber anzuzeigen. Im allgemeinen Privatrecht kann – soweit das Geschäft außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherrechts liegt – eine Mängelrügeobliegenheit vertraglich vereinbart werden. Unterlässt der Übernehmer eine gebotene Rüge, dann verliert er seine mangelbezogenen Ansprüche.