Für den Erwerb von Tieren sieht das ABGB spezielle Gewährleistungsregelungen in den §§ 925–927 und §§ 932a, 933 Abs 2 ABGB vor. Diese betreffen die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe, Antragsmöglichkeiten der Parteien während des Rechtsstreits betreffend die Wandlung des Vertrages und die Länge und den Beginn der Gewährleistungsfristen § 933 Abs 2 ABGB. Das Gesetz bezeichnet die Mängel beim Tierkauf zum Teil als Tiermängel und zum Teil als Viehmängel. Bei Verträgen im B2C Bereich finden manche Regelungen – je nach Vertragsabschluss – keine Anwendung.