Die mangelhafte Leistung ist eine wesentliche Voraussetzung der Gewährleistung. Der Nachweis eines Mangels, mitunter lange Zeit nach der Übergabe, kann allerdings schwierig sein. Grundsätzlich muss der Übernehmer die Mangelhaftigkeit beweisen. Das Gesetz bietet aber eine Beweiserleichterung: Kann nachwiesen werden, dass innerhalb von sechs Monaten (im VGG sogar innerhalb eines Jahres) nach Übergabe ein Mangel hervorgekommen ist, dann wird vermutet, dass bereits die Leistung mangelhaft war. Dies gilt nicht, wenn die Vermutung mit dem Mangel oder der Sache unvereinbar ist.