Die meisten Bezüge aus dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sind von der Einkommensteuer befreit. Werden solche steuerfreien Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte ‒ für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes ‒ auf einen Jahresbetrag umzurechnen und beeinflussen so den Steuersatz für die restlichen Bezüge. Aus diesem Grund ist betroffenen Arbeitnehmern anzuraten, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt es zu einer Pflichtveranlagung.