In vielen Fällen werden die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes für die arbeitsrechtlichen Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB bei Kündigungsfristen, Urlaubsausmaß, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung Alt) angerechnet. Ob es zu einer vollständigen oder nur begrenzten Anrechnung der Zeiten kommt, ist zum einen von der Art des Wehrdienstes abhängig und zum anderen vom Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wurde.