Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht während der Dauer der (gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich länger vereinbarten) Kündigungsfrist ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche. Der Anspruch beträgt ein Fünftel der jeweiligen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers. Er ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin zu gewähren. Die genaue Lage des Konsums der Freizeit ist unter beidseitiger Interessenabwägung festzulegen. Die Postensuchzeit ist jedoch nicht zweckgebunden. Verlangte und nicht konsumierte Postensuchzeit ist bei der Beendigung abzugelten.