Charakteristisch ist im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer dafür ein Entgelt zu bezahlen. Es besteht in der Regel jedoch kein allgemeines Recht tatsächlich beschäftigt zu werden. Bei einer Dienstfreistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, jedoch darf das Entgelt dabei nicht gekürzt werden. Oftmals erfolgen Dienstfreistellungen im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.