Der Arbeitgeber muss alle bei ihm beschäftigten pflichtversicherten Personen (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, geringfügig sowie fallweise Beschäftigte und freie Dienstnehmer etc) binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse abmelden. Die Pflichtversicherung kann aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses oder aufgrund des Endes des Entgeltanspruches erlöschen. Dies hat sich auch nicht wesentlich durch die „reduzierte Abmeldung“ für Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019, bedingt durch die Einführung der mBGM, geändert.