Steuerpflichtige Vergleichszahlungen unterliegen grundsätzlich auch immer der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ und KommSt). Dies gilt auch für das steuerfreie Fünftel des Vergleichsbetrages und den mit dem festen Steuersatz zu besteuernden Teil der Zahlung. Lohnnebenkostenfreie Bezüge behalten ihre Lohnnebenkostenfreiheit auch dann, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs ausbezahlt werden. Ist die Vergleichszahlung sozialversicherungspflichtig, sind auch Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse zu entrichten.