Ein anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossener Vergleich bereinigt im Zweifel alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden und damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. In der Lohnsteuer kann der Vergleichsbetrag begünstigt abgerechnet werden, wobei zu differenzieren ist, ob auf das Dienstverhältnis das „alte“ oder „neue“ Abfertigungssystem anzuwenden ist.