Unter einem Vergleich versteht man ein beidseitiges Nachgeben zweier Vertragsparteien von strittigen oder zweifelhaften Rechten. Ein anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses abgeschlossener Vergleich bereinigt im Zweifel alle aus dem Dienstverhältnis entspringenden und damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Hinsichtlich der Abrechnung der Vergleichssumme gilt es in der Sozialversicherung zu unterscheiden, wann der Anspruch entstanden ist. Verglichene Ansprüche aus der Zeit des aktiven Dienstverhältnisses sind dem entsprechenden Beitragsmonat zuzuordnen.