Platzverbot, Schutzzone und Waffenverbotszone (§§ 36 ff SPG) sind Instrumente der Gefahrenabwehr an sog Brennpunkten. Sicherheitsbehörden können damit in einem bestimmten Areal das Einbringen von Waffen und gefährlichen Gegenständen verbieten, eine Grundlage für die Wegweisung potentieller Gefährder im Bereichen, in denen sich vorwiegend Minderjährige aufhalten, schaffen oder Unbefugten generell den Aufenthalt an solchen Orten verbieten.