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Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

VerwaltungsrechtMetzlSeptember 2024

Gem § 19 SPG sind Sicherheitsbehörden verpflichtet, bei gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen einzugreifen. Dies gilt, wenn die Gefahrenabwehr in den Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde fällt oder zum Hilfs- und Rettungswesen bzw zur Feuerpolizei gehört. Die Behörden müssen die Gefährdung feststellen, die Gefahrenquelle identifizieren und unaufschiebbare Hilfe leisten bzw für diese zu sorgen. Die Pflicht endet, wenn zuständige Behörden übernehmen oder die betroffene Person weitere Hilfe wirksam ablehnt.

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