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Betretungs- und Durchsuchungsbefugnisse der §§ 39 bis 41 SPG

VerwaltungsrechtIbesichSeptember 2024

Das SPG regelt ua Befugnisse zum Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Personen. So erlaubt es der Polizei, Grundstücke und Fahrzeuge zu betreten und zu durchsuchen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren notwendig ist. Es gestattet die Durchsuchung von Personen und deren mitgeführten Gegenständen, um gefährliche Angriffe zu verhindern, und bei Großveranstaltungen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, Durchsuchungen zur Zutrittsbedingung zu machen. Diese besonderen Befugnisse zielen auf die effektive Gefahrenabwehr und den Schutz der öffentlichen Sicherheit ab.

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