Pkw, Kombis und Motorräder erfahren ähnlich wie im Ertragsteuerrecht auch im Umsatzsteuerrecht eine besondere Behandlung. Grundsätzlich gilt ein Kraftfahrzeug, unabhängig von der unternehmerischen Nutzung (also auch bei 100 % unternehmerischer Nutzung) als nicht für das Unternehmen angeschafft. Damit bleibt dem Unternehmer der Vorsteuerabzug sowohl bei der Anschaffung als auch beim Betrieb für Pkw, Kombis und Motorräder verwehrt. Ausnahmen davon gibt es beispielsweise für Fahrschulfahrzeuge, Taxis und Elektrofahrzeuge oder einige bestimmte vom BMF veröffentlichte Fahrzeugtypen (Fiskal-Lkw).