Eine Vielzahl von Grundstücksumsätzen ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat wirtschaftliche Gründe, da Grundstücke anders als Konsumgüter häufig auch von Nichtunternehmern angeboten und umgesetzt werden. Darüber hinaus handelt es sich bei ihnen um keine klassischen Verbrauchsgüter, ihr Erwerb stellt daher keine konsumorientierte Einkommensverwendung dar. All dies spricht für eine umsatzsteuerliche Sonderbehandlung der Grundstücksumsätze. Zudem gab es mit 1.1.2017 eine Reihe von Anpassungen an das Unionsrecht, daher ist diesen Umsätzen ein gesondertes Briefing gewidmet.