Der Gläubiger macht seine Forderung gegen den persönlichen Schuldner durch die Schuldklage und gegen den Pfandeigentümer, der nicht zugleich Personalschuldner ist, mit der Pfandrechtsklage geltend. Bei unbeweglichen Sachen heißt die Pfandrechtsklage Hypothekarklage; diese kann im Grundbuch angemerkt werden. Das Klagebegehren lautet auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache. Pfandrechtsklage bzw Hypothekarklage (die nicht extra als solche bezeichnet werden muss) und Schuldklage können wegen der Unterschiedlichkeit des Rechtsgrundes unabhängig voneinander erhoben werden.