Neben einem Titel (meist der Pfandbestellungsvertrag) ist für den Erwerb eines Pfandrechts auch ein entsprechender Modus erforderlich, damit die sachenrechtliche Änderung nach außen hin kommuniziert wird. §§ 451 f ABGB regeln den Modus für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb: Bei beweglichen Sachen gilt das Faustpfandprinzip, bei verbücherten Liegenschaften gilt das Eintragungsprinzip. Auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb ist nach § 456 ABGB möglich, dies allerdings nur beim Erwerb vom Vertrauensmann nach § 367 ABGB. Ein exekutives Pfandrecht kann nicht gutgläubig erworben werden.