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Pfandrechtserwerb

SachenrechtPfandrechtIlleditsJuni 2024

Neben einem Titel (meist der Pfandbestellungsvertrag) ist für den Erwerb eines Pfandrechts auch ein entsprechender Modus erforderlich, damit die sachenrechtliche Änderung nach außen hin kommuniziert wird. §§ 451 f ABGB regeln den Modus für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb: Bei beweglichen Sachen gilt das Faustpfandprinzip, bei verbücherten Liegenschaften gilt das Eintragungsprinzip. Auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb ist nach § 456 ABGB möglich, dies allerdings nur beim Erwerb vom Vertrauensmann nach § 367 ABGB. Ein exekutives Pfandrecht kann nicht gutgläubig erworben werden.

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