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Passivlegitmation – UWG

UnternehmensrechtUWGHolzweberSeptember 2024

Ansprüche aus dem UWG richten sich gegen den „Störer“. Dieser Begriff ist weit auszulegen: Es sind neben dem unmittelbaren Täter auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers umfasst. Daneben besteht nach § 18 UWG noch eine Haftung des Unternehmensinhabers. 

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