Das in § 9 UWG geregelte Verbot des Kennzeichenmissbrauchs ist wie keine andere Norm des UWG von der Rechtsprechung im Einzelfall geprägt. Kennzeichen dienen Unternehmen als Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie- und Werbemittel und stellen somit für diese einen hohen wirtschaftlichen Wert dar. Der Zweck des § 9 UWG liegt einerseits darin, den ausschließlichen Gebrauch von Kennzeichen durch die dazu befugten Unternehmen zu gewährleisten, und andererseits darin, diese Unternehmen gegen Ausbeutung und Behinderung zu schützen.