Ansprüche aus dem UWG richten sich gegen den „Störer“. Dieser Begriff ist weit auszulegen: Es sind neben dem unmittelbaren Täter auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers umfasst. Daneben besteht nach § 18 UWG noch eine Haftung des Unternehmensinhabers.