Irreführend sind Geschäftspraktiken, die durch unwahre Angaben oder täuschende Handlungen (oder Unterlassungen) zu Entscheidungen des Marktteilnehmers führen, die er sonst nicht getroffen hätte. Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang des UWG unter Z 1–23c („schwarze Liste“) genannten Geschäftspraktiken.