Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Recht jenes Staates, auf dessen Markt sich der (unlautere) Wettbewerb auswirkt. Im Prozessrecht ist dieses Prinzip durch Art 5 Nr 3 EuGVVO (Art 5 Abs 3 LGVÜ) verwirklicht. Auch Art 6 Abs 2 Rom II-VO (bzw außerhalb des Anwendungsbereiches von Rom II § 48 Abs 2 IPRG) bestimmt, dass das anzuwendende Recht sich nach dem Marktortprinzip (also jenem Ort, an dem sich die Handlung auswirkt bzw der Schaden eintritt oder einzutreten droht) richtet.