Die Option stellt einen Vertrag dar, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Die Option gewährt ein Gestaltungsrecht und räumt – anders als der Vorvertrag – nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags ein. Ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Bestimmungen des § 936 ABGB sind (mit Einschränkungen) analog anzuwenden.