Bei grenzüberschreitenden Obsorgefällen sind österreichische Gerichte an die Vorgaben der Brüssel IIb-VO und des KSÜ gebunden. Sie bestimmen, welcher Staat zuständig ist und welches Recht anzuwenden ist. Nur für Sachverhalte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser beiden Rechtsinstrumente fallen, ist das nationale Zuständigkeits- und Kollisionsrecht (§§ 109 ff AußStrG und §§ 21, 25 Abs 2 IPRG) anwendbar.

