Das Gericht hat bei einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes erforderlichenfalls die Obsorge zu entziehen. Diese Maßnahme kann sich auf die gesamte Obsorge, aber auch auf Teilbereiche oder auf gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte beziehen. Die Herausnahme aus dem Familienverband sollte das letzte Mittel sein. Der KJHT kann die Obsorge über das Kind vorläufig – bis zu einer gerichtlichen Entscheidung – an sich ziehen. Zu einer Entziehung der Obsorge kann es aber auch im Rahmen einer gerichtlichen Änderung der bisherigen Obsorgeregelung kommen.