Nach § 9 Abs 1 WEG wird der Nutzwert grds durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Hochbau- oder Immobilienwesen ermittelt. Das Gesetz hat gleichsam zur Kontrolle der gutachterlichen Ermittlung die Möglichkeit geschaffen, den Nutzwert auf Antrag gerichtlich festlegen zu lassen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs 2 WEG vorliegt. Außerdem können die Wohnungseigentümer Nutzwerte durch ein neues Nutzwertgutachten und dessen öffentliche, schriftliche Beglaubigung bestimmen.