Der ordentlichen Verwaltung können nach § 28 Abs 1 Z 1–10 WEG und § 833 ABGB all jene Maßnahmen zugeordnet werden, welche sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und Verfügungen hinsichtlich der Erhaltung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache zum Gegenstand haben. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Aufwendungen nach sich ziehen.