Die Haftung kann bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes mangels Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sein, insb bei Notwehr: Unter Notwehr (§ 3 StGB analog, vgl auch §§ 19, 344 ABGB) versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen (oder unmittelbar drohenden), rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (zB Leben, Gesundheit, Vermögen). Notstand (§ 1306a ABGB) ist die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für seine Rechtsgüter durch Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines unbeteiligten Dritten.