Der Schädiger muss nach allgemeinem Schadenersatzrecht den Schaden primär durch Wiederherstellung des vorherigen Zustands ausgleichen (Naturalrestitution). Ist Naturalrestitution unmöglich oder (wirtschaftlich) untunlich, so ist subsidiär Geldersatz zu leisten. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und dem Anspruch auf die Kosten der (selbst veranlassten oder vorgenommenen) Schadensbehebung.