In der Schadenersatzpraxis spielt die Regelung des Mitverschuldens (§ 1304 ABGB) eine wichtige Rolle. Mitverschulden liegt vor, wenn nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hat. Das eigene Verschulden des Geschädigten wird dann verhältnismäßig berücksichtigt. Er muss somit einen Teil des Schadens selbst tragen.