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Niederschrift und Aktenvermerk

VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenFürst/TakacsMärz 2026

Das AVG sieht die Anfertigung einer Niederschrift im Falle von mündlichen Verhandlungen (§ 44 Abs 1 AVG) und der Erlassung eines mündlichen Bescheides (§ 62 Abs 2 AVG) verpflichtend vor.

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