Die mündliche Verhandlung ist ein Teil des Ermittlungsverfahrens. Die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist im AVG nicht vorgesehen; dh, ein Verwaltungsverfahren kann auch bloß schriftlich mit der Partei geführt werden. Der Zweck der mündlichen Verhandlung liegt in der Zusammenfassung und Anhörung aller Betroffenen, um den Sachverhalt komprimiert ermitteln zu können. Die Versäumung der Verhandlung und die nicht rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen bewirken den Verlust der Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Präklusion).