Mandatsbescheide ergehen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Nach § 56 AVG gibt es drei Ausnahmen im Rahmen der Bescheiderlassung, bei denen das Ermittlungsverfahren entfallen kann: Ladungsbescheid iSd § 19 AVG, Mandatsbescheid iSd § 57 AVG und wenn der Sachverhalt von vornherein klar ist. Es ist wichtig, einen Verwaltungsakt als herkömmlichen Bescheid oder als Mandatsbescheid zu qualifizieren, da das Gesetz an die jeweilige Qualität unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten koppelt. Gegen einen Mandatsbescheid steht das Rechtsmittel der Vorstellung gem § 57 Abs 2 AVG offen.