Durch die „Ladung“ iSd § 19 AVG wird der Behörde ermöglicht, das persönliche Erscheinen einer Person zu veranlassen. Dies geschieht nur dann, wenn die Behörde der Meinung ist, dass es über eine andere Kommunikationsform (zB schriftlich oder fernmündlich) nicht möglich ist, das gewünschte Ziel zu erreichen. Dies ist aber nicht mit der Verständigung zur mündlichen Verhandlung zu verwechseln.