Die Parteien sind zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Diese Verfahrensförderungspflicht ist in § 13 Abs 1 und § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.
Zweck
Die Parteien treffen Handlungspflichten. Durch die Mitwirkungspflicht sind die Parteien angehalten, sich ernsthaft und zielstrebig um eine kurze Verfahrensdauer und ihren Beitrag zur Stoffsammlung zu bemühen.