Die Höhe des Hauptmietzinses beruht auf der Parteienvereinbarung (§§ 1090, 1094 ABGB; § 16 MRG). Die Privatautonomie der Parteien wird im ABGB durch allgemeine schuldrechtliche Grenzen (zB § 879 Abs 1 ABGB), im Vollanwendungsbereich des MRG durch die in § 16 Abs 1 bis 7 MRG bestimmten Höchstbeträge begrenzt. Mietzinsvereinbarungen, die den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag überschreiten, sind (teil)nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB) bzw unwirksam (§ 917a ABGB; § 16 Abs 8 MRG).