Der Mieter gerät durch Säumigkeit bei der Begleichung des Mietzinses in Mietzinsrückstand. Der qualifizierte Mietzinsrückstand berechtigt den Vermieter zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses (§ 30 Abs 2 Z 1 bzw 2 MRG; § 1118 Fall 2 ABGB).
Der Mieter gerät durch Säumigkeit bei der Begleichung des Mietzinses in Mietzinsrückstand. Der qualifizierte Mietzinsrückstand berechtigt den Vermieter zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses (§ 30 Abs 2 Z 1 bzw 2 MRG; § 1118 Fall 2 ABGB).