Anders als Ablösen oder sonstige Einmalzahlungen sind echte Mietzinsvorauszahlungen zulässig. Eine echte Mietzinsvorauszahlung muss von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet werden, sodass eine Angemessenheitsprüfung nach §§ 15a oder 16 MRG möglich ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ist die Vorauszahlung aliquot zurückzuzahlen.