In den Teilanwendungsbereich des MRG fallen unter anderem Mietgegenstände in nicht geförderten Neubauten. Werden bei der Neuerrichtung eines Gebäudes teilweise auch Bestandteile des alten Gebäudes verwendet, stellt sich die Frage, ob der Ausnahmetatbestand bzw eine Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliegt. Der Oberste Gerichtshof setzte sich in zahlreichen Entscheidungen mit diesem Thema auseinander. Anhand dieser Entscheidungen ist erkennbar, dass die Rechtsprechung zu dieser Frage sehr kasuistisch ist und dazu tendiert, den Ausnahmetatbestand zu verneinen.