Unter den in den §§ 18 ff MRG genannten Voraussetzungen sind vorübergehende – höchstens zehn Jahre andauernde – Hauptmietzinserhöhungen zur Finanzierung notwendiger Erhaltungsarbeiten zulässig.
Einleitung
Eine Mietzinserhöhung iSd §§ 18 ff MRG ist
ein einseitiger – also auch gegen1 den Willen des Mieters –