Bei den im Kassendienst oder mit anvertrauten Waren, Werkzeugen etc beschäftigten Arbeitnehmern können sich Probleme bezüglich der Haftung für Fehlgeldbeträge oder sonstige Fehlbestände ergeben. Auch solche Haftungsfälle richten sich grundsätzlich nach dem DHG. Meist wird ein Manko erst im Rahmen von Bestandsaufnahmen, Inventuren oder Kassenabrechnungen evident, sodass typischerweise Beweisprobleme auftreten.