Die Aufrechnung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Geldforderungen (insb Schadenersatzforderungen) durch Abzug vom Arbeitslohn gegenzuverrechnen. Dies ist aber nur möglich, wenn die allgemeinen und besonderen Aufrechnungsvorrausetzungen erfüllt sind.