Eine wichtige – und nicht immer einfache – Unterscheidung ist zwischen einem Mangelschaden und einem Mangelfolgeschaden vorzunehmen. Während der Mangelschaden selbst regelmäßig durch Gewährleistung liquidierbar ist und es hierfür eine spezielle Norm – § 933a ABGB Schadenersatz statt Gewährleistung – gibt, unterliegt der Mangelfolgeschaden dem allgemeinen System des § 1295 ABGB.