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Mangel

SchuldrechtGewährleistungSantangelo-ReifOktober 2024

Ein Mangel stellt ein negatives Abweichen der tatsächlich erbrachten Leistung vom vertraglich Bedungenen dar. Nach der Diktion des § 922 Abs 1 S 2 ABGB wird ein Mangel durch das Fehlen von vertraglich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung begründet. Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich daher grundsätzlich nach dem Vertrag. Dessen konkreter Inhalt ist auszulegen, wobei auch dispositive Normen – wie zB § 905a ABGB – für die Feststellung der versprochenen Leistung von Bedeutung sein können. Im Verbraucherrecht gelten seit dem 1.1.2022 besondere Regelungen.

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